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Änderung § 1d Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.06.2021
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§ 1d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2021 geltenden Fassung | § 1d n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2021 BGBl. I S. 2027 |
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(Text alte Fassung) § 1d (neu) | (Text neue Fassung)§ 1d |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes zu erlassen 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 78 Absatz 6 Satz 1, 2 und 3, 2. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4, des § 40 Absatz 4 Satz 1 und 3, des § 46 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie des § 68 Absatz 2 Satz 1 und 3, 3. im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie des § 72 Absatz 3 Satz 1 und 3, 4. nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie 5. nach Maßgabe des § 16 Absatz 5 Satz 3. |
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