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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 9231-1-17 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.07.2005; FNA: 9231-1-17 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es nach Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Typgenehmigungsrichtlinie die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.
Zitierungen von § 6 LoF-EG-TypV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LoF-EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LoF-EG-TypV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LoF-EG-TypV Besondere Verfahren
... eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5611/a76788.htm