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Änderung § 2 TSE-Resistenzzuchtverordnung vom 05.04.2017
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 136 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Untersuchungen | |
(1) Ein Schafbock eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert oder dessen Samen darf zur Zucht nur verwendet werden, soweit dessen Halter vor der Verwendung zur Zucht den Prionprotein-Genotyp des Schafbockes entsprechend den Vorgaben des Anhangs I Nr. 1 und 2 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission vom 18. Dezember 2002 zur Festlegung von Mindestanforderungen an eine Erhebung der Prionprotein-Genotypen von Schafrassen (ABl. EG Nr. L 349 S. 105) an Blut- oder Gewebeproben hat bestimmen lassen (Genotypisierung). Satz 1 gilt nicht, soweit ein Schafbock bereits genotypisiert worden ist und dem jeweiligen Halter das Ergebnis der Genotypisierung vorliegt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Vorschriften der Verordnung gelten auch für den Halter eines Schafbestandes, der nicht unter § 1 Abs. 2 fällt, soweit der Halter der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich erklärt hat, den Verpflichtungen eines Halters eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert nach dieser Verordnung nachzukommen. | (Text neue Fassung) (2) Die Vorschriften der Verordnung gelten auch für den Halter eines Schafbestandes, der nicht unter § 1 Abs. 2 fällt, soweit der Halter der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich oder elektronisch erklärt hat, den Verpflichtungen eines Halters eines Schafbestandes mit hohem genetischem Wert nach dieser Verordnung nachzukommen. |
(3) Die Genotypisierung nach den Absätzen 1 und 2 darf nur in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchgeführt werden. |
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