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Änderung § 2 PTKAuskV vom 08.11.2006
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§ 2 PTKAuskV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 PTKAuskV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 463 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Auskünfte | |
(Text alte Fassung) (1) Die Unternehmen nach § 1 sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, die sich beziehen: | (Text neue Fassung) (1) Die Unternehmen nach § 1 sind verpflichtet, auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, die sich beziehen: |
1. auf Zustand und Leistungsfähigkeit der gestörten Infrastruktur, 2. auf Störungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben, wenn in den Fällen des § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes das Mindestangebot nach § 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, und nach § 2 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, nicht mehr gewährleistet ist, soweit deren Erteilung zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes zwingend erforderlich ist. | |
(2) In den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes genannten Fällen haben die Unternehmen auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ergänzende Mitteilungen zu machen. | (2) In den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes genannten Fällen haben die Unternehmen auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ergänzende Mitteilungen zu machen. |
(3) Die erlangten Auskünfte dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes verwendet werden. (4) Soweit im Rahmen der Postsicherstellungsverordnung oder der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung Unternehmen verpflichtet sind, dienen die erlangten Auskünfte auch als Grundlage für die Entscheidung, ob oder wie lange diese Verordnungen anzuwenden sind. Bei Unternehmen, die aufgrund einer Verordnung nach Satz 1 noch nicht verpflichtet sind, dienen die Auskünfte auch der Prüfung, ob gegebenenfalls eine Verpflichtung erfolgen muss. |
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