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Änderung § 154 BewG vom 01.01.2009
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§ 154 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 154 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt | (Text neue Fassung) (1) 1 Am Feststellungsverfahren sind beteiligt |
1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, | |
2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat. | 2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat; 3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. 2 Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). |
(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben. | |
(3) 1 Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2 Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt. | |
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