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Änderung § 154 BewG vom 01.01.2009

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§ 154 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 154 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

(Text neue Fassung)

(1) 1 Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat.



2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;

3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.

2 Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).


(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2 Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.

(heute geltende Fassung)