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Änderung § 191 BewG vom 01.01.2009

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§ 191 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 191 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
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§ 191 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 191 Wertzahlen


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1 Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Absatz 3 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Sachwertfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 anzuwenden. 2 Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die in Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.


 
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