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Änderung § 192 BewG vom 01.01.2009
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§ 192 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 192 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592 |
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(Text alte Fassung) § 192 (neu) | (Text neue Fassung)§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen |
1 Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht (§ 193) und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 194) gesondert zu ermitteln. 2 Mit der Bewertung des Erbbaurechts (§ 193) ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks (§ 194) ist das Recht auf den Erbbauzins abgegolten; die hiernach ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen. |
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