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Änderung § 264 BewG vom 01.01.2009

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§ 157 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 264 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 157 Bekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 264 Bekanntmachung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise numeriert mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

(heute geltende Fassung)