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Änderung § 26 BewG vom 01.01.2025
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§ 26 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 26 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern | (Text neue Fassung)§ 26 (aufgehoben) |
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören. |
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