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Änderung § 179 BewG vom 14.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 179 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 179 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2931
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke


(Text alte Fassung)

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Lässt sich von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert nach § 196 des Baugesetzbuchs ermitteln, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

(Text neue Fassung)

1 Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). 2 Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. 3 Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war. 4 Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.

(heute geltende Fassung) 

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