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Änderung § 261 BewG vom 29.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 261 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 261 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 261 Erbbaurecht


(Text alte Fassung)

1 Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2 Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.

(Text neue Fassung)

1 Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2 Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. 3 Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(heute geltende Fassung)