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Änderung § 261 BewG vom 29.12.2020
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§ 261 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 261 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 30 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Textabschnitt unverändert) § 261 Erbbaurecht | |
(Text alte Fassung) 1 Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2 Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. | (Text neue Fassung) 1 Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2 Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen. 3 Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. |
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