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Änderung § 109 BewG vom 01.01.2009
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§ 109 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 109 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 109 Bewertung | |
(Text alte Fassung) (1) Die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen passiven Ansätze sind bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen. (2) Bei Steuerpflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit den ertragsteuerlichen Werten angesetzt. (3) und (4) (aufgehoben) | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2 Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. (2) 1 Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2 Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. |
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