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Änderung § 154 BewG vom 01.01.2009

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§ 154 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 154 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

(Textabschnitt unverändert)

§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren


(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,

2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat.

(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.