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Änderung § 170 BewG vom 01.01.2009
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§ 170 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 170 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
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(Text alte Fassung) § 170 (neu) | (Text neue Fassung)§ 170 Umlaufende Betriebsmittel |
Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird. |
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