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Änderung § 171 BewG vom 01.01.2009
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§ 171 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 171 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
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(Text alte Fassung) § 171 (neu) | (Text neue Fassung)§ 171 Umlaufende Betriebsmittel |
1 Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. 2 Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz. |
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