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Änderung § 172 BewG vom 01.01.2009
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§ 172 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 172 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
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(Text alte Fassung) § 172 (neu) | (Text neue Fassung)§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag |
Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist. |
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