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Änderung § 184 BewG vom 01.01.2009
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§ 184 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 184 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
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(Text alte Fassung) § 184 (neu) | (Text neue Fassung)§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren |
(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179. (3) 1 Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. 2 Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. 3 Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten. |
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