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Änderung § 187 BewG vom 01.01.2009
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§ 187 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 187 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
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(Text alte Fassung) § 187 (neu) | (Text neue Fassung)§ 187 Bewirtschaftungskosten |
(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. (2) 1 Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. 2 Soweit von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen. |
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