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Änderung § 198 BewG vom 01.01.2009

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§ 198 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 198 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 198 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts


vorherige Änderung

 


1 Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. 2 Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

 (keine frühere Fassung vorhanden)