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Änderung Anlage 20 BewG vom 01.01.2009

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Anlage 20 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
Anlage 20 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

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Anlage 20 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 20 (zu § 169 Abs. 5) Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit


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1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands

Pferdehaltung,

Pferdezucht,

Schafzucht,

Schafhaltung,

Rindviehzucht,

Milchviehhaltung,

Rindviehmast.

2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands

Schweinezucht,

Schweinemast,

Hühnerzucht,

Entenzucht,

Gänsezucht,

Putenzucht,

Legehennenhaltung,

Junghühnermast,

Entenmast,

Gänsemast,

Putenmast.