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Änderung § 63 BewG vom 01.01.2025

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§ 63 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 63 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Bewertungsbeirat


(Text neue Fassung)

§ 63 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.

(2) 1 Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. 2 Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.



 
(heute geltende Fassung)