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Änderung § 87 BewG vom 01.01.2025
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§ 87 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 87 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; dieses geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
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(Text alte Fassung) § 87 Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden | (Text neue Fassung)§ 87 (aufgehoben) |
1 Für bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswertes noch bei der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt worden sind, ist ein Abschlag zu machen. 2 Die Höhe des Abschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der Mängel und Schäden. |
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