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Änderung § 203 BewG vom 01.07.2016
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§ 203 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung | § 203 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464 |
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(Textabschnitt unverändert) § 203 Kapitalisierungsfaktor | |
(Text alte Fassung) (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent. (2) 1 Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. 2 Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. 3 Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden. 4 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt. (3) Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes. | (Text neue Fassung) (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen. |
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