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§ 203 - Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 203 Kapitalisierungsfaktor
(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts G. v. 4. November 2016 BGBl. I S. 2464 m.W.v. 1. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 203 BewG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2016 (09.11.2016) | Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 BGBl. I S. 2464 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) vom 24.12.2008 BGBl. I S. 3018 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 203 BewG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 203 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BewG Wertpapiere und Anteile (vom 24.12.2013)
... werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen. (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an ...
§ 200 BewG Vereinfachtes Ertragswertverfahren (vom 01.01.2009)
... erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 ) zu multiplizieren. (2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in ...
§ 265 BewG Anwendungsvorschriften (vom 21.12.2022)
... Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden. (11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes
... 201 Ermittlung des Jahresertrags § 202 Betriebsergebnis § 203 Kapitalisierungsfaktor". c) Der Dritte Teil wird wie folgt gefasst: ... nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen." 3. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ... erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 ) zu multiplizieren. (2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in ... Betriebsergebnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 um 30 Prozent zu mindern. § 203 Kapitalisierungsfaktor (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende ...
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2464
Artikel 2 ErbStRAnpG Änderung des Bewertungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 203 wird wie folgt gefasst: „§ 203 Kapitalisierungsfaktor (1) Der ... folgt geändert: 1. § 203 wird wie folgt gefasst: „§ 203 Kapitalisierungsfaktor (1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor ... 2. Dem § 205 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist auf ...
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 18 AmtsHRLÄndUG Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 203 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes" durch die Wörter „nach Absatz 4" ersetzt. ...
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 203 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§§ 204 bis 217 ... bebaute Grundstücke nach § 249 Absatz 1 Nummer 5 bis 8". 2. Nach § 203 wird folgender Siebenter Abschnitt eingefügt: „Siebenter Abschnitt ...
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