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Artikel 36 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 36 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 97 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 160 Absatz 10 bleibt unberührt." - 2.
- Dem § 160 wird folgender Absatz 10 angefügt:„(10) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b des Einkommensteuergesetzes) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter."
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Zitierungen von Artikel 36 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 36 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten
... mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. (7) Die Artikel 4, 13, 17, 22, 23, 25, 29, 36 , 48 und 53 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (8) Artikel 18 tritt an dem Tag in Kraft, ...
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