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Änderung Anlage 38 BewG vom 03.12.2019
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Anlage 38 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 38 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
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(Text alte Fassung) Anlage 38 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer |
Ein- und Zweifamilienhäuser | 80 Jahre Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 80 Jahre Wohnungseigentum | 80 Jahre Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: | Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 80 Jahre Museen, Theater, Sakralbauten | 70 Jahre Bürogebäude, Verwaltungsgebäude | 60 Jahre Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre Einzelgaragen und Mehrfachgaragen | 60 Jahre Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen | 50 Jahre Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime | 50 Jahre Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder | 40 Jahre Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude | 40 Jahre Lager- und Versandgebäude | 40 Jahre Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches | 30 Jahre Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen. Auffangklausel Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten. |
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