Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 38 BewG vom 03.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GrStRefG am 3. Dezember 2019 und Änderungshistorie des BewG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 38 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 38 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 38 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer


vorherige Änderung

 



Ein- und Zweifamilienhäuser | 80 Jahre

Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 80 Jahre

Wohnungseigentum | 80 Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: |

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 80 Jahre

Museen, Theater, Sakralbauten | 70 Jahre

Bürogebäude, Verwaltungsgebäude | 60 Jahre

Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre

Einzelgaragen und Mehrfachgaragen | 60 Jahre

Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen,
Hochschulen, Sonderschulen | 50 Jahre

Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime | 50 Jahre

Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre

Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre

Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder | 40 Jahre

Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre

Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude | 40 Jahre

Lager- und Versandgebäude | 40 Jahre

Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches | 30 Jahre


Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.

Auffangklausel

Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.