Tools:
Update via:
Anlage 38 - Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
|
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
|
Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer
Ein- und Zweifamilienhäuser | 80 Jahre |
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 80 Jahre |
Wohnungseigentum | 80 Jahre |
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke: | |
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 80 Jahre |
Museen, Theater, Sakralbauten | 70 Jahre |
Bürogebäude, Verwaltungsgebäude | 60 Jahre |
Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre |
Einzelgaragen und Mehrfachgaragen | 60 Jahre |
Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen | 50 Jahre |
Wohnheime, Internate, Alten- und Pflegeheime | 50 Jahre |
Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre |
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre |
Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre |
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre |
Sport- und Tennishallen, Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder | 40 Jahre |
Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre |
Betriebs- und Werkstätten, Industrie- und Produktionsgebäude | 40 Jahre |
Lager- und Versandgebäude | 40 Jahre |
Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre |
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches | 30 Jahre |
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
Auffangklausel
Für nicht aufgeführte Gebäudearten ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer aus der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 3. Dezember 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von Anlage 38 BewG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 03.12.2019 | Artikel 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 38 BewG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 38 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 247 BewG Bewertung der unbebauten Grundstücke (vom 06.12.2024)
... 196 des Baugesetzbuchs). Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des ...
§ 253 BewG Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags (vom 01.07.2021)
... der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt. Sind nach der ...
§ 259 BewG Ermittlung des Gebäudesachwerts (vom 01.07.2021)
... des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38 . Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die ...
§ 263 BewG Ermächtigungen (vom 23.07.2021)
... an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen und 3. die Anlagen 36 bis 43 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren des Ertrags- und ... und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 7 FoStoG Änderung des Bewertungsgesetzes
... angefügt: „Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den Anlagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des ...
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... Anlage 37 (zu § 253 Absatz 2) Vervielfältiger Anlage 38 (zu § 253 Absatz 2 und § 259 Absatz 4) Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer ... der Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus Anlage 38 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag. Sind nach der Bezugsfertigkeit des ... des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 38 . Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die ... an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen und 3. die Anlagen 36 bis 43 durch Anpassung der darin aufgeführten Bewertungsfaktoren des Ertrags- und ... und der geänderten Wertverhältnisse durch Anwendung der jeweils angepassten Anlagen 27 bis 43 festgestellt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ... 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen." 6. Die Anlagen 27 bis 43 aus dem Anhang zu diesem Gesetz werden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/Anlage_38_BewG.htm