Tools:
Update via:
§ 19 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
|
§ 19
(1) Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15, 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 388 bis 391 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 42 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Anzeige
Frühere Fassungen von § 19 Schiffsregisterordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 42 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 39 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 Schiffsregisterordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchRegO (vom 01.01.2013)
... einen im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen ...
§ 21 SchRegO
... 20 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Tatsache durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem im § 19 bezeichneten Weg herbeigeführt werden, so ist die Eintragung des Schiffs von Amts wegen zu ...
§ 33 SchRegO
... zu stellen und die zur Berichtigung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen; § 19 gilt ...
§ 62 SchRegO (vom 01.09.2009)
... Heimathafen (Heimatort) oder in dem Hafen befindet, wo das Registergericht seinen Sitz hat. § 19 gilt entsprechend. (2) In anderen Fällen kann das Registergericht dem Inhaber der ...
§ 71 SchRegO
... Registergericht anzumelden. Die angemeldeten Veränderungen sind glaubhaft zu machen. § 19 gilt ...
§ 73b SchRegO
... § 14 Abs. 1, 3, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, §§ 18 bis 22 entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt folgendes: 1. Das Schwimmdock ist ... und glaubhaft zu machen; im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist § 19 entsprechend anzuwenden. Für die Eintragung gilt Nummer 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 39 FGG-RG Änderung der Schiffsregisterordnung (vom 05.08.2009)
... Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind." 2. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „§§ 132 bis 139 des Gesetzes über die ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 42 MoPeG Änderung der Schiffsregisterordnung
... die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt. 3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eintausend Deutsche Mark" durch die Angabe „500 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/562/a7185.htm