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§ 61 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 61
§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert
Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.
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Zitierungen von § 61 Schiffsregisterordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchRegO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchRegO (vom 01.09.2009)
... unterschreiben. Die Schiffsurkunden sowie die Vermerke auf den Schiffsurkunden (§ 61 ) sind von dem mit der Führung des Registers Beauftragten zu unterschreiben. (3) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/562/a7227.htm