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Änderung § 62 Schiffsregisterordnung vom 01.09.2009
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§ 62 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 62 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 39 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 | |
(1) In den Fällen der §§ 17, 20 Abs. 2 Satz 1 sowie beim Übergang des Eigentums an dem Schiff oder beim Erwerb einer Schiffspart sind die im § 18 genannten Personen verpflichtet, das Schiffszertifikat oder den Schiffsbrief beim Registergericht einzureichen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 17 von dem Auszug aus dem Schiffszertifikat. Zur Einreichung verpflichtet ist auch der Schiffer, sobald sich das Schiff im Heimathafen (Heimatort) oder in dem Hafen befindet, wo das Registergericht seinen Sitz hat. § 19 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) In anderen Fällen kann das Registergericht dem Inhaber der Schiffsurkunde nach § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 5. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065, 1071) zur Einreichung anhalten. | (Text neue Fassung) (2) In anderen Fällen kann das Registergericht dem Inhaber der Schiffsurkunde nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Einreichung anhalten. |
(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1, 2, 4 ist das Schiffszertifikat oder der Schiffsbrief unbrauchbar zu machen. |
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