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Änderung § 94 Schiffsregisterordnung vom 13.07.2017
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§ 94 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 94 n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
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(Text alte Fassung) § 94 (neu) | (Text neue Fassung)§ 94 |
(1) 1 Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können dem Registergericht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an elektronische Dokumente übermittelt werden können; die Zulassung kann auf einzelne Registergerichte beschränkt werden; 2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu übermittelnden elektronischen Dokumente festzulegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Registergericht sicherzustellen; 3. die ausschließlich für den Empfang von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen vorgesehene direkt adressierbare Einrichtung des Registergerichts zu bestimmen; als adressierbare Einrichtung des Registergerichts kann auch die entsprechende Einrichtung des Grundbuchamtes desselben Gerichts für den Empfang von elektronischen Dokumenten bestimmt werden; 4. zu bestimmen, dass Notare a) Dokumente elektronisch zu übermitteln haben und b) neben den elektronischen Dokumenten bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben; die Verpflichtung kann auf die Übermittlung bei einzelnen Registergerichten, auf einzelne Arten von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente bestimmten Inhalts beschränkt werden; 5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen. 3 Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 begründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Registergericht nicht entgegen. (2) 1 Die Registerakten können elektronisch geführt werden. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die Registerakten elektronisch geführt werden; die Anordnung kann auf einzelne Registergerichte oder auf Teile des bei einem Registergericht geführten Registeraktenbestands beschränkt werden. (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) 1 Für den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Registerakten gilt § 93 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der Grundbuchordnung. 2 Die Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Beschwerdeverfahren bleiben unberührt. (5) Die §§ 136 bis 140 der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. |
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