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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben

§ 2 - Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV)

V. v. 28.10.1986 BGBl. I S. 1662; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3429, 2007 BGBl. I S. 2876
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 2124-2-3 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 2 Vergütungen



(1) Als Vergütungen zahlen die Krankenkassen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Gebühren für die in der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum bestimmten Fassung des Gebührenverzeichnisses (Anlage) genannten Leistungen, Ersatz von Auslagen und Wegegeld.

(2) Als Nacht gilt die Zeit von 20 bis 8 Uhr.



 

Zitierungen von § 2 HebGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HebGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage HebGV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)
V. v. 18.10.2001 BGBl. I S. 2721; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
§ 3 6. GebAV Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
... an erbracht werden, beträgt 90 vom Hundert der im Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung) für die Leistungsabrechnung ab 1. Juli 1999 ...