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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
§ 3 - Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV)
V. v. 28.10.1986 BGBl. I S. 1662; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 5 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3429, 2007 BGBl. I S. 2876
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 2124-2-3 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 2124-2-3 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3 Auslagen
(1) Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die ihr entstandenen Kosten der für die Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren, für die Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen, für die Hilfe bei einer Geburt, für die Überwachung des Wochenbettverlaufs sowie für die zur Unterstützung bei Stillschwierigkeiten notwendigen Materialien und apothekenpflichtigen Arzneimittel berechnen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder zur weiteren Verwendung überlassen werden. Dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu achten. Lebensmittel sowie Diätetika nach § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie Kosmetika und Körperpflegeprodukte können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.
(2) Auslagen für mit der Anwendung verbrauchte oder zur weiteren Verwendung überlassene Materialien sind ausschließlich als Pauschalen ohne Einzelnachweis abzurechnen. Die Pauschalen betragen:
- a)
- für jede einzelne Vorsorgeuntersuchung 2,50 Euro,
- b)
- für die Hilfe bei einer Geburt 31 Euro sowie für die Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen zusätzlich 27,50 Euro sowie
- c)
- für die gesamte Zeit der Wochenbettbetreuung 24,50 Euro, wenn diese nicht mehr als vier Tage nach der Geburt übernommen wird; bei späterer Übernahme der Betreuung beträgt die Pauschale für die gesamte Zeit der Wochenbettbetreuung 13,30 Euro.
(3) Zusätzlich zu den Pauschalen für Materialienbedarf nach Absatz 2 können die entstandenen Kosten für im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen notwendige apothekenpflichtige Arzneimittel nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 berechnet werden, sofern diese Arzneimittel verbraucht oder zur weiteren Verwendung überlassen wurden. Für diese Arzneimittel trägt die Krankenkasse die Kosten höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich nach der Arzneimittel-Preisverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergibt. Die Arzneimittel sind in der Abrechnung einzeln aufzulisten.
(4) Aus den Wirkstoffgruppen der
- a)
- Antidiarrhoika,
- b)
- Antiemetika,
- c)
- Antihypotonika,
- d)
- Dermatika - mit Ausnahme der zur Wundversorgung oder zur Entzündungsbehandlung zugelassenen und bei der Mutter und/oder bei dem Neugeborenen anwendbaren Dermatika -,
- e)
- Ophthalmika,
- f)
- Vitamin D - auch in Kombination mit Fluorsalzen - sowie
- g)
- Vitamin K
Aus den Wirkstoffgruppen der
- a)
- Antimykotika,
- b)
- Carminativa und
- c)
- Galle- und Lebertherapeutika
(5) Kosten für Arzneimittel, die
- a)
- nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
- b)
- nach der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht an Hebammen abgegeben werden dürfen,
- c)
- nach § 34 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ausgeschlossen sind,
- d)
- nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind oder
- e)
- im Rahmen nicht allgemein anerkannter Therapieverfahren eingesetzt werden,
(6) Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Phytotherapie, der Homöopathie sowie der anthroposophischen Medizin gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Arzneimittel, die der homöopathischen oder anthroposophischen Therapierichtung zugeordnet werden, können berechnet werden, wenn aus dem jeweiligen Arzneimittelbild Wirkungen und Anwendungen ableitbar sind, die in den Tätigkeitsbereich der Hebammenhilfe fallen.
(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hebammen regeln das Nähere über die Abrechnung nach den Absätzen 2 bis 6 in einer Vereinbarung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5621/a77028.htm