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Änderung § 5 Bierverordnung vom 20.05.2008
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 20.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer | (Text neue Fassung) (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer |
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 ein Getränk unter einer dort genannten Bezeichnung oder 2. entgegen § 3 Abs. 1 Bier mit einem dort genannten Stammwürzegehalt nicht unter der vorgeschriebenen Bezeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. | |
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. | (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. |
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