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§ 1 - Dritte Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (3. KWGFreistV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7610-2-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien, die der Aufsicht der Australian Prudential Regulation Authority unterstehen, werden

1.
der Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über die Eigenmittel zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen und

2.
§ 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen

nicht mehr angewandt.

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Zitierungen von § 1 Dritte Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 3. KWGFreistV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. KWGFreistV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 3. KWGFreistV
... die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 bis 13b des Gesetzes über das Kreditwesen ...


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