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Dritte Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (3. KWGFreistV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7610-2-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53c Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien, die der Aufsicht der Australian Prudential Regulation Authority unterstehen, werden

1.
der Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über die Eigenmittel zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen und

2.
§ 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen

nicht mehr angewandt.


§ 2



Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 bis 13b des Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen die konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe treten.


§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.