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§ 2 - Dritte Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (3. KWGFreistV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
Geltung ab 12.06.1999; FNA: 7610-2-17 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2



Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 bis 13b des Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen die konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe treten.