Auf die in §
1 genannten Zweigstellen werden die §§
13 bis 13b des
Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach §
53 Abs. 2 Nr. 4 des
Gesetzes über das Kreditwesen die konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe treten.