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§ 1 - Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV)
neugefasst durch B. v. 22.02.1996 BGBl. I S. 365, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 24.06.1977; FNA: 611-4-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 24.06.1977; FNA: 611-4-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 1 Allgemeines
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sind nur dann eine soziale Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
- Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesellschaften in der Mehrzahl nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen.
- 2.
- Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vorbehaltlich der Regelung in § 6 des Gesetzes satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommen oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
- 3.
- Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 2, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sein.
Zitierungen von § 1 KStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KStDV Kleinere Versicherungsvereine (vom 01.01.2016)
... die Sterbegeldversicherung beschränkt und sie im übrigen die Voraussetzungen des § 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/563/a101530.htm