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§ 2 - Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV)
neugefasst durch B. v. 22.02.1996 BGBl. I S. 365, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 24.06.1977; FNA: 611-4-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 24.06.1977; FNA: 611-4-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2 Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension | 25.769 Euro | jährlich, |
als Witwengeld | 17.179 Euro | jährlich, |
als Waisengeld | 5.154 Euro | jährlich für jede Halbwaise, |
10.308 Euro | jährlich für jede Vollwaise, | |
als Sterbegeld | 7.669 Euro | als Gesamtleistung. |
(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension | 38.654 Euro | jährlich, |
als Witwengeld | 25.769 Euro | jährlich, |
als Waisengeld | 7.731 Euro | jährlich für jede Halbwaise, |
15.461 Euro | jährlich für jede Vollwaise. |
Zitierungen von § 2 KStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KStDV Allgemeines
... bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 2 , bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 3 ...
§ 3 KStDV Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
... 3. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht ...
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