Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des §
210 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
- 1.
- ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben:
- a)
- 797.615 Euro bei Versicherungsvereinen, die die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben,
- b)
- 306.775 Euro bei allen übrigen Versicherungsvereinen oder
- 2.
- sich ihr Geschäftsbetrieb beschr Sterbegeldversicherung die aufänkt und sie im übrigen die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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