§ 4 - Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV)

neugefasst durch B. v. 22.02.1996 BGBl. I S. 365, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 24.06.1977; FNA: 611-4-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
§ 4 Kleinere Versicherungsvereine

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes

§ 4 Kleinere Versicherungsvereine


§ 4 hat 1 frühere Fassung

Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn

1.
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben:

a)
797.615 Euro bei Versicherungsvereinen, die die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben,

b)
306.775 Euro bei allen übrigen Versicherungsvereinen oder

2.
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und sie im übrigen die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016



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