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§ 4 - Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)

neugefasst durch B. v. 04.11.1996 BGBl. I S. 1644; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 2121-60-1-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Aufzeichnungs- und Vorlagepflichtiger, Aufbewahrungsfrist



(1) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Er hat die Aufzeichnungen aufzubewahren; die Aufbewahrungsfristen betragen

1.
zehn Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1,

2.
dreißig Jahre bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 bis 4 und

3.
dreißig Jahre bei Freisetzungen,

jeweils nach Beendigung der gentechnischen Arbeiten oder der Freisetzungen.

(2) Der Betreiber kann den Projektleiter mit der Führung der Aufzeichnungen beauftragen.

(3) Bei Betriebsstillegung hat der Betreiber einer gentechnischen Anlage die Aufzeichnungen unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, sofern die in Absatz 1 genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind.

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Zitierungen von § 4 GenTAufzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GenTAufzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTAufzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GenTAufzV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht für die ... für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 3. entgegen § 4 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde ...