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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel (HdlAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1984 BGBl. I S. 379; aufgehoben durch § 9 V. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1688
Geltung ab 01.12.1984; FNA: 806-21-7-25 Berufliche Bildung
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§ 4 Handelsbetriebslehre und Personalwesen



(1) Im Prüfungsteil "Handelsbetriebslehre und Personalwesen" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Handelsbetriebslehre,

2.
Personalwesen.

(2) Im Prüfungsfach "Handelsbetriebslehre" können geprüft werden:

1.
Der Handel und seine wirtschaftliche Bedeutung:

a)
Stellung und Aufgaben des Handels im Wirtschaftsablauf,

b)
Arten der Handelsbetriebe,

c)
Struktur des Einzelhandels (Betriebsformen),

d)
Vertriebsformen;

2.
Handelsfunktionen:

a)
räumliche Funktion,

b)
zeitliche Funktion,

c)
Quantitätsfunktion,

d)
Qualitätsfunktion,

e)
Sortimentsfunktion;

3.
Betriebliche Leistungsfaktoren:

a)
menschliche Arbeit,

b)
Handelsware,

c)
Raum,

d)
Kapital;

4.
Grundbegriffe der Absatzwirtschaft:

a)
Marketing,

b)
Standort, Sortiment, Preispolitik und Preisgestaltung, Verkaufsförderung, Werbung,

c)
Marktforschung.

(3) Im Prüfungsfach "Personalwesen" können geprüft werden:

1.
Personalplanung:

a)
Personalbedarfsplanung (Verfahrensarten, quantitative und qualitative Bedarfsplanung),

b)
Personalbeschaffung (Personalwerbung und Personaleinstellung, Vertragsarten),

c)
Personaleinsatzplanung (Verfahren, Hilfsmittel zur Steuerung),

d)
Personalverwaltung (Personalunterlagen, Kontrolle, Statistik),

e)
Personalentwicklung (Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung);

2.
Personalführung:

a)
Führungsstile,

b)
Führungsmittel,

c)
Management-Techniken,

d)
Führungsprobleme.

 
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HdlAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HdlAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 HdlAssPrV Inhalt und Dauer der Prüfung
... 7 schriftlich und mündlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 und den §§ 4 bis 6 durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung besteht je ...
§ 7 HdlAssPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt ...