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Änderung § 38 Futtermittelverordnung vom 20.04.2024

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§ 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung
§ 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Straftaten


(Text neue Fassung)

§ 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt,

2. entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder

3. entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.



 
(heute geltende Fassung)