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Änderung § 28 Futtermittelverordnung vom 01.09.2010
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung | § 28 n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219 |
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(Text alte Fassung) § 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln | (Text neue Fassung)§ 28 Analysemethoden |
Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen. | 1 Soweit für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 bestehen, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. 2 Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III 'Die chemische Untersuchung von Futtermitteln', 8. Ergänzungslieferung 2012, oder aus dem Handbuch Band VII 'Umweltanalytik', 4. Auflage 2011, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. 3 Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. 4 Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechenden Methoden durchgeführt werden. |
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