Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Futtermittelverordnung vom 01.09.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 FuttMVuaÄndV am 1. September 2010 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln


(Text neue Fassung)

§ 6 Angaben


vorherige Änderung

(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln - ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten - sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:


Mischfuttermittel | Tierart oder Tierkategorie | Inhaltsstoffe

1 | 2 | 3

Alleinfuttermittel | alle, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde
und Katzen | Rohprotein, Rohfett,
Rohfaser, Rohasche

Schweine außerdem | Lysin

Geflügel außerdem | Methionin

Fische, ausgenommen Zierfische,
außerdem | Phosphor

Mineralfuttermittel | alle | Calcium, Natrium, Phosphor

Rinder, Schafe und Ziegen
außerdem | Magnesium

Melassefuttermittel | alle | Rohprotein, Rohfaser, Rohasche,
Gesamtzucker
(berechnet als Saccharose)

Rinder, Schafe und Ziegen
außerdem | Magnesium bei einem
Gehalt
von 0,5 v.H. und mehr

andere Ergänzungsfuttermittel | alle, ausgenommen andere Heimtiere
als Hunde und Katzen | Rohprotein, Rohfett, Rohfaser,
Rohasche

alle, ausgenommen Heimtiere,
außerdem | Calcium bei einem Gehalt
von 5 v.H. und mehr, Phosphor bei einem
Gehalt von 2 v.H. und mehr

Rinder, Schafe und Ziegen
außerdem | Magnesium bei einem Gehalt
von 0,5 v.H. und mehr

Schweine außerdem | Lysin

Geflügel außerdem | Methionin


Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindungen nach der Anlage 1, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe 'Harnstoff und seine Derivate” enthalten, ist außer dem Gesamtgehalt
an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Beimengungen ergibt.

Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1
Satz 2 gekennzeichnet sind, sind

1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel
die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor,

2. in sonstigen Fällen
die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche

in vom Hundert anzugeben.

Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben. *)

---
*) Anm. der Redaktion:
Gemäß Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der V. v. 14. März 2007 (BGBl. I S. 335) soll dieser Satz an Abs. 1 angefügt werden. In der Neufassung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) findet sich dieser Satz allerdings vor dem alten Satz 3.
---

(2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten:

1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom Hundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile,

2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile.

(2a)
Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei

1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2,

2. Einzelfuttermitteln, die in
der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3 und

3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs.
2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung nach § 5 Abs. 4

zu verwenden.

(2b) Die tatsächliche Zusammensetzung
eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen.

(2c) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben
nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben:

1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2,

2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach
Absatz 1 vorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist,

3. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind.

(3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2
Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind.

(4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte
4 Angaben über den Gehalt an Energie vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.



(1) 1 Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2 Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3 Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:

1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,

2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.

(2)
Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(heute geltende Fassung)