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Änderung § 3 Futtermittelverordnung vom 24.06.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2011 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG in der am 24. Dezember 2010 geltenden Fassung erfüllt.



 
(heute geltende Fassung)