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Änderung § 40 Futtermittelverordnung vom 24.06.2011

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§ 36a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2011 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36a Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 40 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 11, § 24 oder § 24b Abs. 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

3. bis 5. (aufgehoben)

6.
entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt,

6a. (aufgehoben)

7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,

8a. entgegen § 27
Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

8b.
entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

9.
ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

11.
entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

12.
entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder

2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) (aufgehoben)




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

3. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,

4.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer
2 ein Futtermittel verfüttert,

6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel
mischt,

7. entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

9.
entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

10. entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,

11.
ohne Zulassung nach

a)
§ 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

b) § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,

12.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

13.
entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

14.
entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung oder ein Mischfuttermittel einführt.

(heute geltende Fassung)