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Änderung § 9 Futtermittelverordnung vom 26.07.2011

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§ 23a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2011 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe


(Text neue Fassung)

§ 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe


vorherige Änderung

Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt.



Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.

(heute geltende Fassung) 

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